Betreuungsverein e.V.
Betreuungsverein Staßfurt

Region: Staßfurt und Aschersleben

Betreuungsverein für hilfebedürftige Bürger

Menschen helfen Menschen.

20. Juni
Rechtsberatung Patientenverfügung
20. Juni
Rechtsberatung Patientenverfügung
20. Juni
Rechtsberatung Patientenverfügung
20. Juni
Rechtsberatung Patientenverfügung

Betreuung

Die wichtigsten Informationen zur rechtlichen Betreuung im Überblick.

Welche Aufgaben hat ein Betreuer?

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Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine volljährige Person ein Betreuer als Hilfe beim Regeln von rechtlichen Angelegenheiten bestellt wird, welcher in einem genau festgelegten Rahmen für sie handelt. Ein Betreuer wird also für den Betroffenen gerichtlich und außergerichtlich als gesetzlicher Vertreter tätig, jedoch nur in den Bereichen, in denen tatsächlich Hilfe benötigt wird. 


Einen Überblick über das Betreuungsrecht können Sie sich mit den nachstehenden Broschüren verschaffen:

Bundesministerium der Justiz

https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Betreuungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=20
https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Betreuungsrecht_LeichteSprache.html

Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt

https://mj.sachsen-anhalt.de/service/recht-und-gesetz/betreuungsrecht

Wie ist der Verlauf des gerichtlichen Verfahrens?

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Zur Bestellung eines Betreuers ist eine Anregung beim zuständigen Amtsgericht nötig. Diese kann von jeder natürlichen Person eingereicht werden, vom Betroffenen selbst oder von Dritten z.B. Familienangehörigen oder Freunden.

Der Betreuungsrichter fordert einen Sozialbericht von der Betreuungsbehörde sowie ein medizinisches Sachverständigengutachten an.

Im Anschluss wird bei dem Betroffenen eine richterliche Anhörung durchgeführt, in deren Folge durch den Richter eine Entscheidung getroffen wird. Es kann ein Betreuer mit den entsprechenden Aufgabenkreisen bestellt oder aber das Verfahren eingestellt werden.

Gegen den Willen des Betroffenen, wenn er diesen frei bilden kann, darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Betreuer dürfen auch nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Mögliche Aufgabenkreise sind beispielsweise die Vertretung bei Ämtern und Behörden, die Vermögensverwaltung oder die Gesundheitssorge. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern nicht übertragen werden. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.

Zum Betreuer wird vorrangig eine geeignete Person aus der Familie oder dem Bekanntenkreis bestellt, welche zur ehrenamtlichen Übernahme der Betreuung bereit sind. Nur wenn niemand aus dem Umfeld des Betroffenen zur Verfügung steht, wird ein selbständiger Berufsbetreuer, ein Mitarbeiter eines Betreuungsvereins oder auch eine bei der zuständigen Behörde beschäftigte Person zum Betreuer bestellt. Die vom Betroffenen geäußerten Wünsche, wer die Betreuung übernehmen soll, sind bei der Auswahl zu berücksichtigen.

Wer kann eine Betreuerbestellung anregen und wo?

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Jeder kann für eine Person, welche Hilfe benötigt, eine Betreuung anregen. Die Anregung erfolgt beim zuständigen Betreuungsgericht:

Amtsgericht Aschersleben

Theodor-Roemer-Weg 3

06449 Aschersleben

https://ag-asl.sachsen-anhalt.de/amtsgericht

Amtsgericht Bernburg

Liebknecht 2

06406 Bernburg

https://ag-bbg.sachsen-anhalt.de/amtsgericht

Betreuung - Was ist das?

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Die rechtliche Betreuung dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Ehrenamt

Werden Sie aktiv und helfen Sie anderen Menschen im Ehrenamt.

Vorsorge - Was ist das?

001

Jeder Mensch kann in eine Situation kommen, sei es durch einen Unfall, eine schwere Erkrankung oder dem Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter, in der er handlungsunfähig und auf die Hilfe von anderen Menschen angewiesen ist. Mit Eintritt der Volljährigkeit ist jeder für sich selbst verantwortlich und niemand, auch nicht die eigenen Eltern, kann in einem solchen Notfall rechtsverbindliche Entscheidungen treffen. Die Rechtsordnung sieht in einem solchen Fall vor, dass ein rechtlicher Betreuer zu bestellen ist. 

Die Einrichtung einer Betreuung ist aber nicht erforderlich, soweit Sie selbst rechtzeitig vorgesorgt und eine Person Ihres Vertrauens zur Wahrnehmung Ihrer Angelegenheiten bevollmächtigt haben (sog. Vorsorgevollmacht).

Die einzige Ausnahme hiervon ist in Gesundheitsfragen das sechsmonatige Not-Vertretungsrecht für Eheleute und Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, welches seit dem 01. Januar 2023 gilt.

Patientenverfügung

001

Unabhängig von Ihrem Alter oder Gesundheitszustand können Sie plötzlich in eine Lage geraten, in der Sie nicht mehr selbst über eine medizinische Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff entscheiden können. In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie im Krankheitsfall ärztlich versorgt werden möchten.

Betreuungsverfügung

001

Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht wird bei der Betreuungsverfügung nur die Person bestimmt, die im Ernstfall vom Gericht zum Betreuer bestellt werden soll. Daher ist die Betreuungsverfügung der gerichtlich kontrollierte Weg der Vorsorge. In der Betreuungsverfügung kann außerdem bestimmt werden, wer auf keinen Fall ihr Betreuer werden soll.

Vorsorgevollmacht

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Mit einer Vorsorgevollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden, welche im Bedarfsfall die rechtlichen Angelegenheiten der vertretenen Person im Umfang der erteilten Vollmacht wahrnimmt. Liegt eine wirksame und ausreichende Vorsorgevollmacht vor, darf in ihrem Regelungsbereich ein Betreuer erst gar nicht bestellt werden.

Die Vorsorgevollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung, setzt aber auch volles Vertrauen zu der Person voraus, die mit dieser Vollmacht ausgestattet werden soll, da der Bevollmächtigte im Ernstfall uneingeschränkt und nach freiem Ermessen für Sie handeln darf. Im Zweifelsfall kann daher eine Betreuungsverfügung die bessere Wahl sein.

Beratung

Wir beraten Sie zu den verschiedenen Möglichkeiten der Vorsorge.

Vorsorge - Was ist das?

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Jeder Mensch kann in eine Situation kommen, sei es durch einen Unfall, eine schwere Erkrankung oder dem Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter, in der er handlungsunfähig und auf die Hilfe von anderen Menschen angewiesen ist. Mit Eintritt der Volljährigkeit ist jeder für sich selbst verantwortlich und niemand, auch nicht die eigenen Eltern, kann in einem solchen Notfall rechtsverbindliche Entscheidungen treffen. Die Rechtsordnung sieht in einem solchen Fall vor, dass ein rechtlicher Betreuer zu bestellen ist. 

Die Einrichtung einer Betreuung ist aber nicht erforderlich, soweit Sie selbst rechtzeitig vorgesorgt und eine Person Ihres Vertrauens zur Wahrnehmung Ihrer Angelegenheiten bevollmächtigt haben (sog. Vorsorgevollmacht).

Die einzige Ausnahme hiervon ist in Gesundheitsfragen das sechsmonatige Not-Vertretungsrecht für Eheleute und Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, welches seit dem 01. Januar 2023 gilt.

Patientenverfügung

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Unabhängig von Ihrem Alter oder Gesundheitszustand können Sie plötzlich in eine Lage geraten, in der Sie nicht mehr selbst über eine medizinische Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff entscheiden können. In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie im Krankheitsfall ärztlich versorgt werden möchten.

Betreuungsverfügung

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Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht wird bei der Betreuungsverfügung nur die Person bestimmt, die im Ernstfall vom Gericht zum Betreuer bestellt werden soll. Daher ist die Betreuungsverfügung der gerichtlich kontrollierte Weg der Vorsorge. In der Betreuungsverfügung kann außerdem bestimmt werden, wer auf keinen Fall ihr Betreuer werden soll.

Vorsorgevollmacht

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Mit einer Vorsorgevollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden, welche im Bedarfsfall die rechtlichen Angelegenheiten der vertretenen Person im Umfang der erteilten Vollmacht wahrnimmt. Liegt eine wirksame und ausreichende Vorsorgevollmacht vor, darf in ihrem Regelungsbereich ein Betreuer erst gar nicht bestellt werden.

Die Vorsorgevollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung, setzt aber auch volles Vertrauen zu der Person voraus, die mit dieser Vollmacht ausgestattet werden soll, da der Bevollmächtigte im Ernstfall uneingeschränkt und nach freiem Ermessen für Sie handeln darf. Im Zweifelsfall kann daher eine Betreuungsverfügung die bessere Wahl sein.

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